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Dokument-ID: 1007976
4.15 Direktvergabe
Auch im Anwendungsbereich des BVergG 2018 besteht die Möglichkeit, Beschaffungen mit verhältnismäßig geringen geschätzten Auftragswerten weitgehend formfrei zu vergeben. Im Rahmen einer solchen Direktvergabe (§ 31 Abs 11 BVergG) werden Leistungen grundsätzlich formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.