© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Diskriminierungsverbot
Das vergaberechtliche Gebot der Nichtdiskriminierung findet sich neben den anderen Grundsätzen des Vergabeverfahrens in § 20 BVergG 2018. In diesem Zusammenhang ist auch das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit gem Art 18 AEUV zu beachten. Demnach ist im Anwendungsbereich der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Dieses Verbot ist unmittelbar anwendbar und somit auch im Vergaberecht zu beachten. Die vergaberechtlichen Grundsätze sind im Wesentlichen ein Ergebnis des Diskriminierungsverbots und der unionsrechtlichen Grundfreiheiten.