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Sophie Rendl - Albert Scherzer | Glossar

Eignung

Die Eignung der Bieter ist in den §§ 78 ff BVergG 2018 geregelt und ist eine notwendige Vorstufe zur inhaltlichen und formellen Prüfung eines Angebots. Gem § 20 Abs 1 letzter Satz sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, Aufträge an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu vergeben. Im offenen Verfahren kann jeder Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot einreichen. Dem Angebot sind die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung beizufügen.