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Dokument-ID: 1007426
1 Einleitung
Der Widerruf eines Vergabeverfahrens ist die einzige Möglichkeit eines öffentlichen Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle, ein Vergabeverfahren enden zu lassen, ohne einen Vertrag abzuschließen. Schließt der öffentliche Auftraggeber keinen solchen Vertrag ab und widerruft er das Verfahren auch nicht, bleibt es unbeendet und Bieter, die sich am Vergabeverfahren beteiligt haben, können durch entsprechende Anträge bei den Vergabekontrollgerichten den öffentlichen Auftraggeber oder die vergebende Stelle zu einem Handeln zwingen.