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Einrichtung öffentlichen Rechts
Eine Einrichtung öffentlichen Rechts ist eine Institution, die zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet wurde. Die Einrichtung öffentlichen Rechts kann als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts betrachtet werden. Dies hat Auswirkungen auf die Anwendung der Vergabevorschriften, insbesondere wenn die Einrichtung öffentlichen Rechts einen öffentlichen Auftrag vergeben oder sich an einem Vergabeverfahren beteiligen möchte. In solchen Fällen müssen die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung im Einklang mit den vergaberechtlichen Regelungen beachtet werden.
Eine Einrichtung öffentlichen Rechts wurde gegründet, um Aufgaben von allgemeinem Interesse zu erfüllen. Diese Aufgaben liegen nicht im gewerblichen Bereich, sondern dienen also dem Gemeinwohl.
Die Einrichtung muss zumindest teilrechtsfähig sein. Teilrechtsfähigkeit bedeutet, dass die Einrichtung bestimmte Rechte und Pflichten besitzt, jedoch nicht die volle Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des Privatrechts.
Die Finanzierung der Einrichtung erfolgt überwiegend durch öffentliche Auftraggeber. Dies bedeutet, dass die Hauptfinanzierung aus öffentlichen Mitteln stammt.
Die Leitung der Einrichtung steht unter der Aufsicht öffentlicher Auftraggeber. Dies zeigt sich in der Organisationsstruktur und der Entscheidungsbefugnis, die von den öffentlichen Auftraggebern ausgeht. Die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane der Einrichtung wurden von öffentlichen Auftraggebern ernannt.