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3.3.4 Eintritt des Auftraggebers
Schließlich kann der Auftraggeber nach § 365 Abs 3 Z 3 lit c BVergG 2018 entscheiden, den Auftragnehmer zu ersetzen, den Auftrag selbst auszuführen und im Zuge dessen in die Verpflichtungen gegenüber den Subunternehmern des Auftragnehmers einzutreten. Schließlich ist kein Auftraggeber gezwungen, Leistungen auf dem Markt zu beschaffen, es steht ihm immer frei, diese selbst auszuführen. Der Eintritt in einen bereits abgeschlossenen Vertrag anstelle des bisherigen Auftragnehmers stellt insofern einen Sonderfall dieser Möglichkeit dar, als der öffentliche Auftraggeber in die Verträge des bisherigen Auftragnehmers mit seinen Subunternehmern eintritt und den Auftragnehmer ersetzt. In jedem Fall tritt in dieser Konstellation ein Wechsel der Rechtsperson der Einheit ein, die den Auftrag tatsächlich ausführt. Aus welchen Gründen der Auftraggeber in die Rechtsposition des bisherigen Auftragnehmers eintritt, ist ohne Bedeutung. Es kann sich um Unzufriedenheit mit der Auftragserfüllung, Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer oder gar Insolvenz des Auftragnehmers handeln.