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Dokument-ID: 1025288
Entgeltlichkeit
Ein öffentlicher Auftrag ist der Austausch von Leistungen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber, der ein Entgelt entrichtet, und dem Zuschlagsempfänger, der sich als Gegenleistung für dieses Entgelt verpflichtet, bestimmte Leistungen zu erbringen (siehe EuGH 25.3.2010, C-451/08 und ErläutRV 69 BlgNR 26. GP, S 27). Die Entgeltlichkeit ist unionsrechtlich auszulegen und ist laut EuGH ein weiter Begriff. So umfasst er jede geldwerte Gegenleistung und kann beispielsweise auch einen reinen Kostenersatz beschreiben (siehe EuGH 19.12.2012, C-159/11).