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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Entscheidungsbefugnisse der Vergabekontrollbehörden

Entscheidungsfrist

Über Feststellungsanträge ist gem § 355 Abs 2 BVergG 2018 unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

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