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Neu Dokument-ID: 1007445

Beatrix Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Fakultativer Widerruf nach Ablauf der Angebotsfrist (§ 149 Abs 2 BVergG 2018)

Nach Ablauf der Angebotsfrist dürfen Vergabeverfahren dann widerrufen werden, wenn

  • nur ein Angebot eingelangt ist,
  • nach Prüfung der Angebote und Ausscheiden der nicht entsprechenden Angebote nur mehr ein Angebot im Verfahren verblieben ist, oder
  • wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen.

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