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2.3 Festlegung des Zuschlagsprinzips
In den Ausschreibungsunterlagen ist gem § 91 Abs 4 BVergG 2018 anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder (sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den öffentlichen Auftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist) dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Die Ermittlung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgt aufgrund der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien.