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Neu Dokument-ID: 1172834

Ayo-Victor Hübl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.10.6 Fristen

Grundsätze für die Bemessung von Fristen

Der Auftraggeber hat gem § 38 die Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Vornahme der entsprechenden Handlung verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages bzw des Angebots bleibt.

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