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Beatrix Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Fristenberechnung

Auslösendes Element für den Lauf der Stillhaltefrist ist das Absenden bzw Bereitstellen der Zuschlagsentscheidung durch den Auftraggeber oder die vergebende Stelle. Die Fristenläufe sind im Ober- und dem Unterschwellenbereich gleich geregelt. Bei der Berechnung des Endes der Stillhaltefrist ist zu berücksichtigen, dass jener Tag, auf den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitzurechnen ist. Vor Bekanntgabe der Zuschlagserteilung ist daher das Verstreichen von 10 bzw 15 Tagen ab dem auf die Bekanntgabe der Zuschlagserteilung folgenden Tag abzuwarten.

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