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Redaktion FORUM Media | Glossar

Gesamtvergabe

Gem § 28 Abs 1 BVergG 2018 können die Leistungen eines Vorhabens gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Bei ersterem Verfahren handelt es sich um eine Gesamtvergabe. Das neue BVergG 2018 hat angelehnt an die Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) festgelegt, dass die Gesamtvergabe zulässig ist, es aber einer sachlichen Begründung bedarf, wieso der Auftrag nicht in Lose aufgeteilt wurde. Beurteilungsmaßstab für die Entscheidung für eine Gesamtvergabe müssen stets wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte sein, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung (§ 28 Abs 1 BVergG 2018).