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Kartellverbot
Das generelle Kartellverbot nach § 1 Abs 1 KartG ist ein zentrales Element des österreichischen Wettbewerbsrechts. Es verfolgt das Ziel, einen fairen und funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, indem es Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen verbietet, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Konkret umfasst das Verbot alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, sofern sie geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Verboten sind zudem Empfehlungen, die auf bestimmte Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte abzielen, wenn dadurch der Wettbewerb beschränkt wird. Damit fallen auch so genannte Empfehlungskartelle iSd § 1 Abs 4 KartG unter das Kartellverbot – mit Ausnahme solcher Empfehlungen, bei denen ausdrücklich auf deren Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Einhaltung kein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck ausgeübt wird.