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Redaktion FORUM Media | Glossar

Teckal-Kriterien

Die Teckal-Kriterien sind zwei wesentliche Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Auftragsvergaben an eine rechtlich von einem öffentlichen Auftraggeber verschiedene Person nicht dem Vergaberecht unterliegen. Diese Kriterien wurden vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Entscheidung „Teckal“ formuliert und sind entscheidend für die Abgrenzung zwischen einer zulässigen Inhouse-Vergabe und einer regulären Vergabe.

Der öffentliche Auftraggeber muss über die juristisch selbstständige Person, also den Vertragspartner, eine Kontrolle ausüben, die mit der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen vergleichbar ist. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber in der Lage sein muss, entscheidenden Einfluss auf die strategischen und operativen Entscheidungen der Vertragspartner auszuüben, ähnlich wie er dies bei eigenen Mitarbeitern tun würde (erstes Teckal-Kriterium = Kontrollkriterium).

Die juristisch selbstständige Person muss ihre Tätigkeiten im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichten, die Anteile an ihr halten. Dies bedeutet, dass die Mehrheit der Leistungen, die das Unternehmen erbringt, an den Auftraggeber oder die Auftraggeber vergeben werden muss, um zu gewährleisten, dass es sich in der Funktion um eine Art interner Dienstleistung handelt (zweites Teckal-Kriterium = Wesentlichkeitskriterium)

Wenn beide Kriterien erfüllt sind, kann die Beauftragung dieser juristischen Person als funktional gleichwertig zur Aufgabenerfüllung durch eine eigene Dienststelle angesehen werden. Dies ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber, bestimmte Leistungen intern zu vergeben, ohne dass das Vergaberecht zur Anwendung kommt. Die Auslegung dieser Kriterien kann jedoch unterschiedlich sein und führt häufig zu Debatten über deren genaue Anwendung im jeweiligen Einzelfall.