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Dokument-ID: 1007980
4.15.2 (Keine) Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten
Die Definition stellt durch die gewählte Form der bloßen Möglichkeit der Einholung von Angeboten bzw unverbindlichen Preisauskünften („gegebenenfalls“) weiters klar, dass es für Direktvergaben unter EUR 50.000,– netto keine Verpflichtung gibt, vor der Durchführung einer Direktvergabe überhaupt Vergleichsangebote einzuholen. Eine solche Verpflichtung kann sich jedoch in der Praxis aus dreierlei Gründen ergeben: