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Redaktion FORUM Media | Glossar

Kleinlosregel

Bei der Losvergabe sind bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts alle Lose zusammenzurechnen, da sie alle zu einem Vorhaben gehören. Erreicht der geschätzte Auftragswert aller Lose die relevanten Schwellenwerte, so gelten für alle Lose die Regelungen des Oberschwellenbereichs, bleibt der Wert darunter, gelten für alle Lose die Regelungen des Unterschwellenbereichs. In den §§ 12 ff BVergG 2018 finden sich für diese Konstellation bestimmte Sonderregelungen (kleine Losregel), hier wird jedoch zwischen Bauaufträgen auf der einen und Liefer- bzw Dienstleistungsaufträgen auf der anderen Seite unterschieden. Gem § 14 Abs 4 BVergG 2018 gilt für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses. Gem §§ 15 Abs 5 und 16 Abs 6 BVergG 2018 gilt für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Liefer- bzw Dienstleistungsaufträgen auf der anderen Seite, dass Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als EUR 50.000,– beträgt, im Wege der Direktvergabe vergeben werden können, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 50 % des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.