© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
4.11.4 Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Hinsichtlich der Laufzeit der Rahmenvereinbarung wartet das BVergG 2018 mit einer Änderung auf. Entsprechend den Vorgaben der VergabeRL dürfen Rahmenvereinbarungen fortan generell eine Laufzeit von bis zu vier Jahren aufweisen. Auch diese Einschränkung („bis zu“) kann beim Vorliegen sachlicher Gründe beiseitegelegt werden, weshalb längere Laufzeiten – bei entsprechender Dokumentation im Vergabeakt – zulässig sind. Diese längere Laufzeit bei sachlich gerechtfertigten Gründen ist im Übrigen – anders als gemäß BVergG 2006 (5 Jahre) – nicht mehr gedeckelt. Denkbare sachliche Gründe können zB im beabsichtigen Umfang der zu erbringenden Tätigkeiten liegen, etwa, wenn der Auftraggeber mehrere Dienstleistungen (zB Wartungen) durchzuführen hat, die innerhalb von vier Jahren für die meisten Unternehmer nicht durchführbar wären. Der Auftraggeber soll nicht gezwungen sein, Leistungen stets von den größten und ressourcenstärksten Unternehmen zu beziehen, nur weil nur diese die Tätigkeiten innerhalb von vier Jahren erfüllen können. Dies geht auch aus der Zusammenschau mit der ausdrücklich erwähnten (und damit geförderten) Beteiligung von Klein- und Mittelunternehmen hervor, woraus geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber allen KMUs, die möglicherweise für große Aufträge innerhalb kurzer Zeit nicht die erforderlichen Ressourcen aufweisen, entgegenkommen möchte. Es kann daher nur als sachlich gerechtfertigt angesehen werden, größere Aufträge an KMU im Wege einer Rahmenvereinbarung zu vergeben und dafür die Laufzeit zu verlängern.