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Dokument-ID: 1006937
1.2 Leistungsbeschreibung der Ausschreibungsunterlagen
Durch die Leistungsbeschreibung in den Ausschreibungsunterlagen sollen Unternehmern jene Informationen geboten werden, die für eine Kalkulation des Angebots erforderlich sind. Gem § 104 Abs 1 BVergG 2018 ist es wesentlich, dass die Leistung „so eindeutig, vollständig und neutral“ beschrieben wird, und „dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist“.