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Dokument-ID: 1050121
2.2.1 Eine „zu junge“ Strafregisterbescheinigung ist kein ausreichender Nachweis
BVwG: „Da sich die Antragsteller aber nicht rechtzeitig (innerhalb offener Teilnahmefrist) um den Nachweis der strafrechtlichen Unbescholtenheit für den gewerberechtlichen Geschäftsführer der Zweitantragsteller gekümmert haben, müssen sie sich dieses Versäumnis selbst vorwerfen lassen.“