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5.3.4 Nachhaltigkeit als Kriterium
Neben der Aufnahme von Nachhaltigkeitsaspekten in die Leistungsbeschreibung können Nachhaltigkeitsaspekte unter Beachtung der einschlägigen Rsp • [Fußnote: EuGH 20.9.1988, C-31/87, Beentjes/Niederländischer Staat; EuGH 12.12.2022, C-470/99, Universale-Bau ua; EuGH 17.9.2002 C-513/99, Concordia Bus Finland; EuGH 4.12.2003, C-448/01, EVN und Wien-strom; EuGH 24.1.2008, C-532/06, Lianakis ua; EuGH 10.5.2012, C-368/10, Kommission/Niederlande. ] gem § 2 Z 22 BVergG 2018 als Eignungs-, Auswahl- oder Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Nachhaltigkeitsaspekte können dann als Eignungs- oder Auswahlkriterien herangezogen werden, wenn ein Unternehmensbezug gegeben ist und als Zuschlagskriterium, wenn ein Bezug zum Leistungsgegenstand in einer Phase der Leistungserbringung hergestellt werden kann. Mit dem Ausschlusskriterium wegen schwerer Verfehlungen gegen Umweltgesetze bzw sozialer Gesetze (§ 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018) findet sich ein weiterer unmittelbarer Anknüpfungspunkt für eine nachhaltige Beschaffung auf Eignungsebene.