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Nachhaltigkeit
§ 20 Abs 5 BVergG 2018 legt fest, dass in einem Vergabeverfahren „auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen“ ist. Dazu werden beispielhaft ökologische Aspekte wie Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung und Bodenschutz aufgezählt. Nachhaltigkeit im Vergaberecht bedeutet, dass bei der öffentlichen Beschaffung Umweltaspekte und ökologische Kriterien berücksichtigt werden, um den ökologischen Fußabdruck der öffentlichen Hand zu reduzieren. Der naBe-Aktionsplan konkretisiert diese Anforderungen und legt verbindliche Nachhaltigkeitskriterien fest, die von öffentlichen Auftraggebern eingehalten werden müssen. Dies umfasst die Berücksichtigung von Aspekten wie Energieeffizienz, Materialverwendung und Abfallvermeidung in der Auftragsvergabe. Insgesamt zielt die nachhaltige Vergabe darauf ab, ökologische, soziale und wirtschaftliche Ziele zu vereinen.