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Dokument-ID: 1136107
Nichtigkeit
Nichtigkeit beschreibt die rechtliche Unwirksamkeit einer Handlung. Damit können keine Rechtsfolgen eintreten. So darf zB der Zuschlag nicht vor dem Ablauf der Stillhaltefrist erteilt werden, weil er andernfalls nichtig ist. Zivilrechtlich bedeutet Nichtigkeit, dass ein Rechtsgeschäft gar nicht entstanden ist. Das Vereinbarte gilt von Anfang an nicht (ex tunc).