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2.4.1 Vorbemerkungen
Bereits vor Inkrafttreten der neuen EU-Vergaberichtlinien waren bestimmte nicht-institutionalisierte Kooperationsformen zwischen öffentlichen Auftraggebern aufgrund der Rechtsprechung des EuGH anerkannt. • [Fußnote: EuGH 9.6.2009, C-480/06, Stadtreinigung Hamburg.] Nunmehr sehen Art 12 Abs 4 RL 2014/24/EU und Art 28 Abs 4 RL 2014/25/EU eine ausdrückliche Ausnahme derartiger Kooperationen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts vor. Die Umsetzung erfolgte in § 10 Abs 3 BVergG 2018 und für öffentliche Sektorenauftraggeber in § 179 Abs 3 BVergG 2018. Die nachfolgenden Ausführungen gelten auch für öffentliche Auftraggeber, die eine Sektorentätigkeit ausüben, also für öffentliche Sektorenauftraggeber.