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Öffentlich-öffentliche Partnerschaft
Eine öffentlich-öffentliche Partnerschaft ist die vertragliche Zusammenarbeit zwischen mehreren öffentlichen Auftraggebern, die neben dem Austausch von Leistung und Entgelt einen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung der Dienstleistung beinhaltet und sich dadurch von der In-House-Vergabe unterscheidet (ErwGr 34 RL 2014/24/EU). Wichtig ist, dass die öffentlichen Auftraggeber Adressaten derselben Aufgabe sind (EuGH 9.6.2009, C-480/06, Kommission gegen Deutschland).
Solche Partnerschaften sind gem § 10 Abs 3 BVergG 2018 aus dem Bundesvergabegesetz 2018 ausgenommen, es müssen jedoch alle Voraussetzungen der Z 1 bis 3 kumulativ vorliegen. So muss der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Auftraggebern begründen oder sicherstellen, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden (Z 1). Weiters muss die Implementierung dieser Zusammenarbeit ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt werden (Z 2) und die beteiligten öffentlichen Auftraggeber müssen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen (Z 3).