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Martin Führer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.2 Parteifähigkeit und Rechtsform

Die weiteren Bestimmungen über die Arbeits- und Bietergemeinschaften sind im Wesentlichen unverändert. Die Parteifähigkeit, zumindest jene zur Geltendmachung der im BVergG genannten Rechte, ist ausdrücklich festgehalten und entspricht auch den Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-129/04). Das bedeutet, dass sämtliche vergaberelevanten Schritte (inkl Nachprüfungsverfahren) von der Arbeits- oder Bietergemeinschaft (und nur von dieser bzw in deren Namen) gesetzt werden können (vgl Rs C-145/08 und Rs C-149/08). Die Vertretungsbefugnis nach außen richtet sich nach den jeweils internen Vorschriften der Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft selbst.

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