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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 Parteifähigkeit und Vertretungsbefugnis bei Bietergemeinschaften

In § 21 Abs 2 BVergG 2018 wird (wie schon bisher) ausdrücklich normiert, dass Bietergemeinschaften als solche parteifähig sind (siehe auch Rs C-129/04, Espace Trianon SA). Diese Parteifähigkeit ist jedoch auf die gemäß dem BVergG gewährten Rechte eingeschränkt („parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch das Bundesvergabegesetz 2018 eingeräumten Rechte“). Hat daher eine Bietergemeinschaft ein Angebot gelegt oder einen Teilnahmeantrag gestellt und ergibt sich in weiterer Folge die Notwendigkeit, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, so ist nur die Bietergemeinschaft als solche zur Antragstellung berechtigt, nicht hingegen einzelne ihrer Mitglieder (vgl zur unionsrechtlichen Zulässigkeit dieser Regelung verb Rs C-145/08 und C-149/08, Club Hotel).

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