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Dokument-ID: 1050273
4.4.10 Praxistipp Angebotsöffnung
Wie in den vorigen Kapiteln ausgeführt, sieht § 133 Abs 4 BVergG nunmehr – entgegen der alten Rechtslage – vor, dass der öffentliche Auftraggeber beim offenen Verfahren (wie auch beim nicht offenen Verfahren) eine Öffnung der Angebote unter Beteiligung der Bieter vornehmen kann.