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4.3 Preis als einziges Zuschlagskriterium?
Das Bundesvergabegesetz legt, wie auch schon seine Vorgängerregelungen, als Grundregel die gesetzliche Präferenz des Bestangebotsprinzips fest.
Hinweis:
Das Bestangebotsprinzip wird nicht selten auch als „Bestbieterprinzip“ bezeichnet.