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Michael Breitenfeld - Robert Ertl - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Primärrechtliche Vorgaben

Wesentliches Merkmal der primärrechtlichen Vorgaben ist, dass diese unabhängig vom Auftragswert gelten. Für die Anwendbarkeit ist es sohin irrelevant, ob ein Auftrag im Ober- oder Unterschwellenbereich vorliegt. Freilich, die bloßen Vorgaben des AEUV reichen in der Praxis nicht aus, weshalb es auch sekundärrechtlicher Bestimmungen bedarf.

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