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2.2 Prozess- bzw Zulässigkeitsvoraussetzung und Bindungswirkung
Subjektive Ausschlussfrist
Zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes wurde für Feststellungsanträge zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mit § 354 Abs 2 BVergG 2018 die subjektive Ausschlussfrist eingeführt. Feststellungsanträge sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
Positive Feststellung als Prozess- bzw Zulässigkeitsvoraussetzung
Voraussetzung • [Fußnote: Vgl Kurz in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer (Hrsg) BVergG 2018 § 373 Rz 3.] für eine Schadenersatzklage ist gem § 373 Abs 2 BVergG 2018 eine der folgenden positiven Feststellungen der zuständigen Vergabekontrollbehörde: