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FORUM Media (red) | Glossar

Rechtsschutz

Das BVergG 2018 regelt den Rechtsschutz lediglich hinsichtlich Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (§ 327 BVergG 2018). Daneben gibt es neun Landes-Vergabekontrollgesetze für Verfahren, die in den Vollzugsbereich der Länder fallen.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gem § 334 BVergG 2018 über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren. Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Das Nachprüfungsverfahren gem § 342 BVergG 2018 dient der Bekämpfung gesondert anfechtbarer Entscheidungen gem § 2 Z 15 lit a BVergG 2018 wie zB die Zuschlagsentscheidung oder die Widerrufsentscheidung. Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gem § 353 BVergG 2018 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrages hatte, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass bestimmte im Gesetz genannte Vorgänge rechtswidrig waren. Das Feststellungsverfahren ist Voraussetzung für schadenersatzrechtliche Ansprüche. Eine einstweilige Verfügung gem § 350 BVergG 2018 dient dazu, unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Durch eine einstweilige Verfügung wird demnach das Verfahren unterbrochen (§ 350 Abs 4 BVergG 2018). Dies ist notwendig, da zB der Antrag auf Nachprüfung keine aufschiebende Wirkung hat.