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5.2.4 Sanktioniertes Verhalten
Vergabeverfahren nach dem BVergG
Nach österreichischem Recht ist es gem § 168b StGB strafbar, einen Teilnahmeantrag zu stellen, ein Angebot zu legen oder Verhandlungen zu führen, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beruhen, um den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Vergabeverfahren können demnach unabhängig vom Eintritt eines Schadens zu einer Verurteilung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe führen. Das Tatbild des § 168b StGB ist ganz allgemein auf Vergabeverfahren abgestellt, egal, ob die Vergabe im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen (geschlossenen) Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens oder im Wege eines Wettbewerbs durchgeführt wird. Offen ist aber, welche Vergabeverfahren für die Erfüllung des Straftatbestandes in Betracht kommen.