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Dokument-ID: 1007820
2.2 Schwellenwerte
Neue Schwellenwerte seit 01.01.2026
Die bislang in der Schwellenwerteverordnung geregelten Wertgrenzen wurden mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 in das Gesetz selbst überführt und sind nun unmittelbar im BVergG normiert. Damit wird das Unterschwellenregime dauerhaft gesetzlich verankert und von der bisherigen verordnungsrechtlichen Übergangslösung entkoppelt.