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2.2.3 Sonderfall Widerruf
Gem § 373 Abs 3 BVergG 2018 ist im Fall eines berechtigten, aber rechtswidrig veranlassten Widerrufs das Vorliegen einer positiven Feststellung der Vergabekontrollbehörde ausnahmsweise keine Voraussetzung für eine zulässige Schadenersatzklage. Hat der Auftraggeber die Ausschreibung widerrufen und war der Widerruf gemäß den Vorgaben des BVergG 2018 rechtmäßig, aber durch den Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu vertreten (zum Beispiel der Auftraggeber hatte rechtswidrige Zuschlagskriterien festgelegt, die Ausschreibung wurde erfolgreich bekämpft, der Auftraggeber musste daher widerrufen), soll es zulässig sein, eine Schadenersatzklage zu erheben, ohne zuvor eine entsprechende Feststellung durch die Vergabekontrollbehörde beantragen zu müssen. Der Grund für diese Ausnahmebestimmung liegt darin, dass die Vergabekontrollbehörden nur über Verstöße gegen des BVergG 2018 sowie die hierzu ergangenen Verordnungen bzw unmittelbar anwendbares Unionsrecht absprechen können, nicht aber gegen andere hinreichende Verstöße gegen andere Bestimmungen. • [Fußnote: So ErläutRV 69 BlgNR 26.GP 226.] In diesen Fällen obliegt den Zivilgerichten festzustellen, ob ein berechtigter, aber vom Auftraggeber rechtswidrig veranlasster Widerruf vorliegt, Kausalität für den eingetretenen Schaden besteht sowie über die Schadenshöhe zu befinden. Kein Schadenersatzanspruch besteht, wenn die vergaberechtswidrige Ursache für den vergaberechtskonformen Widerruf mittels Nachprüfungsantrag bekämpft hätte werden können. • [Fußnote: Kurz in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer (Hrsg) BVergG 2018 § 373 Rz 6.]