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3.2 Stillhaltefrist bei mehrfachen Zuschlagsentscheidungen
Versendet der öffentliche Auftraggeber zwei Zuschlagsentscheidungen, gilt dies als Widerruf der ersten Zuschlagsentscheidung. Dementsprechend ist dann auch die Stillhaltefrist basierend auf dem Absende- bzw Zugangszeitpunkt der zweiten Zuschlagsentscheidung zu berechnen. • [Fußnote: BVA 6.9.2005, 06N-72/05-27.] Das mehrfache Versenden von Zuschlagsentscheidungen kann insbesondere dann vorkommen, wenn die Zuschlagsentscheidung angefochten wird. Des Weiteren kann eine Zuschlagsentscheidung bis zur Zuschlagserteilung jederzeit vom öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich oder auch konkludent zurückgenommen werden, da es sich ja nur um eine unverbindliche Absichtserklärung handelt (§ 20 Z 49 BVergG 2018). • [Fußnote: VwGH 27.1.2006, 2005/04/0202, RdW 2006/476 = ZfVB 2007/1637.]