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Redaktion FORUM Media | Glossar

Stillhaltefrist

Wenn der Auftraggeber den Zuschlag vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilt, ist der Zuschlag nichtig (dh ungültig). Die Stillhaltefrist beginnt mit der Zurverfügungstellung der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung (oder im Fall eines Widerrufs der Mitteilung der Widerrufsentscheidung). Dabei handelt es sich um die Mitteilung an die verbliebenen Bieter, welchem Bieter schlussendlich der Zuschlag erteilt wurde. Erfolgt die Mitteilung auf elektronischem Weg, beträgt die Frist zehn Tage, ansonsten 15 Tage. Die Stillhaltefrist soll sicherstellen, dass ein unterlegener Bieter die Zuschlagsentscheidung der Kontrolle durch eine Vergabekontrollinstanz unterziehen lassen kann, bevor der Vertrag mit dem erfolgreichen Bieter tatsächlich abgeschlossen wird. Die „Anfechtungsfrist“ hingegen betrifft die Bieter und legt fest, wie lange sie Zeit haben, eine Zuschlagsentscheidung bei der Vergabekontrollinstanz anzufechten. Die Anfechtungsfrist beträgt ebenfalls 10 bzw 15 Tage, je nach Übermittlungsform, und verlängert sich in Ausnahmefällen, wenn wichtige Entscheidungsgründe erst später vorliegen.