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Beatrix Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Strategische Prüfung von Angeboten

Die Angebotsbewertung

Die Bewertung von Angeboten hat ausschließlich auf Basis der unangefochtenen Ausschreibung zu erfolgen. Dies bedeutet, dass Kriterien, die nicht bereits in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt waren, auch nicht bei der Angebotsbewertung berücksichtigt werden dürfen. • [Fußnote: EuG 21. 4. 2021, T-525/19, Intering ua/Kommission, ECLI:EU:T:2021:202 = RPA 2021, 211 (RPA 2021, 211 [214]).]  Die Zuschlagskriterien müssen bereits in der Teilnahmephase spezifiziert werden, sodass ein Unternehmer wissensbasiert entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt oder nicht. Die spezifizierten Zuschlagskriterien dürfen in der Folge auch beim Verhandlungsverfahren nicht mehr verändert werden. • [Fußnote: BVwG 16. 9. 2020, W273 2233950-2/24E, Lieferung von diversen Hygieneartikeln samt Spendern Z-2020-042, ECLI:AT:BVWG:2020:W273.2233950.2.00 = bbl 2021/90 = RPA 2021, 37 (Lehner) = VIL-Slg 2020/39 = ZVB 2020/93 (G. Gruber/T. Gruber) = ZVB-LSK 2020/100 = ZVB-LSK 2020/101 = ZVB-LSK 2020/102 = ZVB-LSK 2020/103 = ZVB-LSK 2020/104 = ZVB-LSK 2020/97 = ZVB-LSK 2020/98 = ZVB-LSK 2020/99.] 

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