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Subunternehmer
Gem § 2 Z 34 BVergG 2018 ist ein Subunternehmer ein Unternehmer, welcher vom Auftragnehmer zur Ausführung von Teilen des an ihn vergebenen Auftrags herangezogen wird. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung. Gem § 98 Abs 1 BVergG 2018 ist die Weitergabe des gesamten Auftrags unzulässig. Ausgenommen davon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
Bei einem Subunternehmer kann es sich um einen erforderlichen Subunternehmer handeln, der zum Nachweis der Eignung durch den Auftragnehmer herangezogen wird, etwa um die erforderliche Leistungsfähigkeit oder Befugnis nachzuweisen (§ 86 BVergG 2018). Er kann aber auch nur zur bloßen Leistungserbringung, zum Beispiel wegen mangelnder Kapazitäten, herangezogen werden (nicht erforderlicher Subunternehmer).
Wird ein Subunternehmer herangezogen, gibt es bestimmte Regelungen zu beachten. Der Auftragnehmer hat bereits in seinem Angebot bekannt zu geben, welche Teile des Auftrags durch welche Subunternehmer erfüllt werden sollen (§ 98 Abs 2 BVergG 2018). Dies ist notwendig, da der öffentliche Auftraggeber auch die Eignung der Subunternehmer überprüfen muss (§ 98 Abs 3 BVergG 2018), da das Nichtvorliegen der Eignung einen unbehebbaren Mangel gem § 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 darstellt und somit zur Ausscheidung des Bieters führt. Bei erforderlichen Subunternehmen ist zusätzlich noch zu prüfen, ob er tatsächlich gem § 86 BVergG 2018 verfügbar ist. Bei nicht erforderlichen Subunternehmen ist lediglich zu prüfen, ob er über die Kapazitäten tatsächlich verfügt und in einer Gesamtbetrachtung die zur Durchführung des Gesamtauftrags notwendigen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat (ErläutRV 69 BlgNR 26. GP, S 127).
Unterlässt der Auftragnehmer die Nennung des erforderlichen Subunternehmers, führt dies zum Ausscheiden des Angebots (§ 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018). Gibt er einen nicht erforderlichen Subunternehmer nicht bekannt, so bleibt das Angebot zwar im Verfahren, der jeweilige Subunternehmer wird jedoch aus dem Verfahren ausgeschlossen (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0055).