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Redaktion FORUM Media | Glossar

Transparenz

Der Grundsatz der Transparenz ist einer der in Art 20 Abs 1 BVergG 2018 genannten Grundsätze. Dieser Grundsatz manifestiert sich im Vergabeverfahren in den Dokumentationspflichten und der Pflicht der eindeutigen und vollständigen Leistungsbeschreibung (§ 104 Abs 1 BVergG 2018). Die Dokumentationspflicht ist in den verschiedensten Verfahren ausdrücklich (§ 46 Abs 4 und § 47 Abs 8 BVergG 2018) und als für alle Vergabeverfahren geltender Grundsatz in § 49 BVergG 2018 festgehalten. Sie besagt, dass der öffentliche Auftraggeber alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren hat, dass sie nachvollzogen werden können. Zentraler Punkt ist die Transparenz der Ausschreibungsunterlage und innerhalb dieser insbesondere die Transparenz der Zuschlagskriterien. Die Ausschreibungsunterlage muss „klar, präzise und eindeutig sein“ (siehe EuGH vom 20.9.1988, C-31/87, Beentjes, EuGH vom 18.10.2001, C-19/00, SIAC Construction) und muss die wesentlichen Informationen direkt und ohne Verweise (der Verweis auf Details und auf Normen ist aber rechtmäßig) enthalten (siehe EuGH vom 10.5.2012, C-368/10 Kommission/Niederlande).