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2.1 Umfang der Begründung
Die Begründung einer Zuschlagsentscheidung dient dazu, dass der Bieter abschätzen kann, inwiefern der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle eine korrekte Prüfung der Angebote vorgenommen hat und warum er dem voraussichtlichen Zuschlagsempfänger unterlegen ist. Sie soll ihm auch dazu dienen, allenfalls einen Nachprüfungsantrag formulieren zu können. Erst mit der Gegenüberstellung der Angebote wird die Begründug einer Zuschlagsentscheidung nachvollziehbar. Nachdem sich kein starrer erforderlicher Umfang der Begründung festlegen lässt, ist es Aufgabe des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung des jeweiligen Vergabeverfahrens, jene Begründungstiefe zu finden, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.