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3.3.3 Unternehmensumstrukturierung
Eine Unternehmensumstrukturierung kann nach § 365 Abs 3 Z 3 lit b BVergG 2018 dazu führen, dass ein anderes Unternehmen als der im Vergabeverfahren ermittelte Auftragnehmer in den Vertrag eintritt. Als Beispiele für Fälle der Unternehmensumstrukturierung nennt das Gesetz die Übernahme, die Fusion, den Erwerb oder die Insolvenz. Allerdings sind auch echte Umstrukturierungen wie die Aufteilung der Geschäftstätigkeit in Subgesellschaften unter der Weisung, der Aufsicht und der Verantwortung des bisherigen Auftragnehmers von diesem Tatbestand erfasst.