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Sophie Rendl | Glossar

Unterschwellenbereich

Das Bundesvergabegesetz regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge sowohl im Ober- als auch im Unterschwellenbereich. Entscheidend dafür, in welchen Bereich ein Auftrag fällt, ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Liegt dieser Wert unter bestimmten gesetzlich festgelegten Beträgen (den so genannten Schwellenwerten), erfolgt die Vergabe im Unterschwellenbereich.

Für den Unterschwellenbereich gilt ein flexibleres Vergabeverfahren, insbesondere bei der Wahl der Verfahrensart. Hier kann auf eine unionsweite Bekanntmachung der Auftragsvergabe verzichtet werden.

Der Unterschwellenbereich umfasst öffentliche Auftragsvergaben, deren geschätzter Wert unter den EU-Schwellenwerten liegt und die daher keiner EU-weiten Bekanntmachungspflicht unterliegen. Diese Schwellenwerte variieren je nach Auftragsart: Im klassischen Bereich, der etwa Kommunen betrifft, liegt der Schwellenwert bei EUR 221.000,– für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (EUR 144.000,– für zentrale öffentliche Auftraggeber) und bei EUR 5,350.000,– für Bauaufträge. Für besondere Dienstleistungen gilt ein Schwellenwert von EUR 750.000,–, bei zentralen Auftraggebern EUR 144.000,–. Im Sektorenbereich, der öffentliche Versorger wie Verkehr und Wasser betrifft, sind die Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei EUR 443.000,– und für Bauaufträge ebenfalls bei EUR 5,548.000,–.