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Dokument-ID: 1081917
3.6 Unvorhergesehene zusätzliche Leistungen
Gem § 365 Abs 3 Z 6 BVergG 2018 ist eine Änderung nicht wesentlich, wenn es sich um unvorhergesehene zusätzliche Leistungen handelt, die weiteren Voraussetzungen genügen. Es muss sich dabei um eine Änderung handeln, die „[lit a] aufgrund von Umständen erforderlich [wurde], die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, und [lit b] [vorausgesetzt] der Gesamtcharakter des Auftrages verändert sich aufgrund der Änderung nicht.“