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Beatrix Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Verbesserung der Begründung

Wie bereits erwähnt, hat der Auftraggeber oder die vergebende Stelle den Bietern auf Nachfrage ergänzende Auskünfte zur Zuschlagsentscheidung zu erteilen. Ist die Begründung überhaupt ungenügend und mangelhaft, kann dies der Bieter rügen.

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