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Dokument-ID: 1007733
3.5 Verfahrensrechtliche Stellung einer zentralen Beschaffungsstelle
Im BVergG 2018 ist klargestellt, dass eine zentrale Beschaffungsstelle, die ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, anstelle des Auftraggebers als Partei des Nachprüfungsverfahrens auftritt. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten. • [Fußnote: § 346 BVergG 2018.] Dies gilt ebenso in Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. • [Fußnote: § 352 BVergG 2018.]