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Dokument-ID: 1007587
3.3.1 Vergebührung von Nachprüfungs- und EV-Anträgen idF vor dem Vergaberechtsgesetz 2026
Gebührenregelungen
Gem § 340 Abs 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Feststellung jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese Gebühren werden von der Bundesregierung (bzw im Landesbereich von den Landesregierungen) durch Verordnung festgesetzt. Die Pauschalsätze wurden mit der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des BVwG in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens („BVwG-PauschGebV Vergabe“), BGBl II Nr 212/2018, festgesetzt.