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Verhandlungsverfahren
Das Verhandlungsverfahren kann je nach Ausgestaltung als einstufiges Verfahren (Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gem § 31 Abs 6 BVergG 2018) oder als zweistufiges Verfahren (Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gem § 31 Abs 5 BVergG 2018) durchgeführt werden, wobei letzteres das Regelverfahren darstellt. Ein Verhandlungsverfahren wird dann durchgeführt, wenn ein Auftrag aufgrund konkreter Umstände nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann, die mit seiner Art, Komplexität oder seinen rechtlichen oder finanziellen Bedingungen zusammenhängen (§ 34 BVergG 2018).
Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wird gem § 31 Abs 5 BVergG 2018 in einem ersten Schritt eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert. Aus diesen werden die geeigneten Bieter ausgewählt und in einem zweiten Schritt zur Angabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den Auftragsinhalt verhandelt werden. Dieses Verfahren kann sowohl im Unter- als auch im Oberschwellenbereich durchgeführt werden, jedoch gibt es im Oberschwellenbereich strengere Voraussetzungen (vgl § 34 und § 44 Abs 1 BVergG 2018). Der Vorteil bei diesem Verfahren liegt darin, dass die Eignung der Bieter in einem ersten Schritt geprüft wird und dass der öffentliche Auftraggeber selbst entscheiden kann, welche Bieter er zur Angebotslegung einlädt. Gem § 89 Abs 1 BVergG 2018 sind die gesamten Ausschreibungsunterlagen bereits bei Bekanntmachung vollständig zur Verfügung zu stellen.
Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird gem § 31 Abs 6 BVergG 2018 eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den Auftragsinhalt verhandelt werden. Dieses Verfahren kann sowohl im Unter- als auch im Oberschwellenbereich durchgeführt werden, jedoch gibt es im Oberschwellenbereich strengere Voraussetzungen (§§ 35, 36, 37 mit § 44 Abs 2 BVergG 2018).