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Dokument-ID: 1155033
5.2.3 Vermögenschaden
Zu unterscheiden ist die Submissionsabsprache von der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen, die nach § (deutsches) 298 StGB strafbar ist. Demnach macht sich bereits derjenige strafbar, der bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Die Verwirklichung dieses Straftatbestandes wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.