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7.3 Verpflichtung zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung
Ein Angebotspreis ist zunächst anhand von Erfahrungswerten, sonstig vorliegenden Unterlagen und anhand der jeweils relevanten Marktverhältnisse einer Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit zu unterziehen. Auch relevant sind die Kostenermittlung des öffentlichen Auftraggebers sowie der Vergleich der Gesamtpreis aller Angebote. • [Fußnote: VwGH 22.11.2011, 2007/04/0201, Mobiltelefonnetz, RPA 2012, 75 (Walther) = VIL-Slg 2012/26.] Der öffentliche Auftraggeber hat dabei alle in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungen an die Leistung sowie die Umstände der Leistungserbringung zu berücksichtigen.